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IMPRESSUM / AGB'S / WICHTIGE HINWEISE

Impressum

Für den Inhalt verantwortlich:

City Wohnbau Letzbor GmbH
Coulinstraße 17-21, Top 301,
4020 Linz

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Tel.: +43 664 16 26 636

Geschäftsführung: Mag. Anne Pömer-Letzbor, DI Gerd Letzbor
UID-Nr.: ATU 71240524
Firmenbuchnr.: FN456798m

Legal Disclaimer

Alle Inhalte und Darstellungen vorbehaltlich Druckfehler und geringfügiger technischer Änderungen. Illustrationen stellen lediglich Einrichtungsmöglichkeiten dar und sind nicht Bestandteil der Wohnungen. Bildrechte: City-Wohnbau Letzbor GmbH, istockphoto.com, bzw. gemeinfreier Lizenz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

   

in der aktuell gültigen Fassung vom 1. Februar 2018

1.  

Geltung

1.1  

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) sind die Grundlage für die Geschäftstätigkeit der City Wohnbau Letzbor GmbH, FN 456798 m, Coulinstraße 17-21, Top 301, 4020 Linz (im Folgenden „City Wohnbau“) und bilden ei-nen integrierenden Bestandteil aller von City Wohnbau geschlossenen Maklerverträ-gen, Vereinbarungen, Angebote, Beurteilungen, Schätzungen und sonstigen rechtsge-schäftlichen Erklärungen an Geschäftspartner und Kunden. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit City Wohnbau bzw. alle Leistungen, die City Wohnbau erbringt, unterliegen ausschließlich gegenständlichen Bedingungen.

1.2  

Allfälligen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners bzw. Vertragsformblättern wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3  

Jede Aufnahme des Geschäftsverkehrs mit der City Wohnbau gilt als vorbehaltslose Zustimmung zu bzw. Unterwerfung unter diese AGB.

2.  

Gegenstand des Vertrages

2.1  

City Wohnbau wird als Immobilienmakler im Sinne des Maklergesetzes auf der Grund-lage eines Vermittlungsvertrages (bspw. Alleinvermittlungsauftrag, schlichter Makler-vertrag, Suchauftrag bzw. Suchanfrage) tätig.

2.2  

Der Maklervertrag oder sonstige Auftrag kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder schlüssig (zB durch Übermittlung von Objektdaten, Objektunterlagen, Plänen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins) zustande kommen und gilt unter Geltung gegenständlicher AGB insbesondere mit widerspruchsloser Duldung der Tätigkeit der City Wohnbau als erteilt.

2.3  

City Wohnbau wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Vermittlung von Ge-schäftsabschlüssen grundsätzlich als „Doppelmakler“ für beide Vertragsparteien tätig.

2.4  

Angebote der City Wohnbau bzgl. der zu vermittelnden Objekte basieren auf den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser In-formationen wird seitens City Wohnbau keine Gewähr übernommen.

2.5  

Angebote der City Wohnbau sind freibleibend und unverbindlich, vorbehaltlich Zwi-schenverkauf, Zwischenvermietung oder Zwischenverpachtung.

3.  

Provisionsanspruch

3.1  

Hat ein Adressat eines von City Wohnbau zu vermittelnden Objektes Kenntnis über Ankaufs- oder Vermietungsmöglichkeiten des Objektes bzw. eine sonst von City Wohnbau angebotene Geschäftsgelegenheit, hat der Adressat dies binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme mit der City Wohnbau schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls die Mit-teilung der Geschäftsgelegenheit durch City Wohnbau einen Provisionsanspruch be-gründet.

3.2  

City Wohnbau wird entgeltlich tätig. Es gilt ein Vermittlungshonorar im Sinne der §§ 6 und 7 Maklergesetz in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirt-schaftliche Angelegenheiten BGBl 1996/297 in der jeweils geltenden Fassung (IMV) vereinbart und ist bei Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes zur Zahlung fällig. Die in den gesetzlichen Bestimmungen (IMV) genannten Höchstsätze gelten als ver-einbart. Im Anhang 1 wird eine Nebenkostenübersicht angehängt, welche einen integ-rierenden Bestandteil dieser AGB bildet.

3.3  

Der Provisionsanspruch der City Wohnbau entsteht insbesondere dann, wenn das im Vermittlungsauftrag genannte oder ein gleichgelagertes Rechtsgeschäft durch die Tä-tigkeit der City Wohnbau zwischen dem Auftraggeber oder dem von City Wohnbau namhaft gemachten Interessenten verbindlich zustande kommt.

3.4  

Sofern anstelle des beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch Optionsausübung das betreffende Geschäft durchzuführen (Optionsvertrag), ist ebenfalls ein Provisionsanspruch gegeben. In diesem Fall ist mit Abschluss des Optionsvertrages 50% der vereinbarten Provision zur Zahlung fällig. Mit Ausübung des Optionsrechtes werden die restlichen 50 % der Provision zur Zahlung fällig.

3.5  

Der volle Provisionsanspruch besteht auch für den Fall, dass ein aufschiebend bedingt abgeschlossenes Geschäft vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, wenn die Bedin-gung ohne die vorzeitige Auflösung hypothetisch eingetreten wäre. Im Falle einer auf-lösenden Bedingung, so hat die Auflösung keine Auswirkung auf den Provisionsan-spruch.

3.6  

Ebenso ist eine Provision geschuldet, wenn und soweit ein von der City Wohnbau vermitteltes Rechtsgeschäft binnen 3 Jahren nach Vermittlung vertraglich erweitert o-der ergänzt wird. Die Provision bemisst sich in diesem Fall am Erhöhungs- oder Ergän-zungsbetrag. Der Vertragspartner hat City Wohnbau von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes unverzüglich zu informie-ren.

3.7  

Ungeachtet ob ein Geschäft tatsächlich vermittelt wurde steht City Wohnbau gemäß § 15 Abs. 1 Maklergesetz eine Entschädigung bzw. ein Aufwandsersatz in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zu, wenn

    • das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswer-ten Grund unterlässt oder verweigert;

    • mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwerti-ges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tä-tigkeitsbereich des Maklers fällt;

    • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, son-dern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Ge-schäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;

    • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein ge-setzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird (§ 15 Abs 1 MaklerG).

3.8  

Eine Entschädigung in obigem Sinn gilt gemäß § 15 Abs 2 MaklerG bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart, dass a) der Alleinvermitt-lungsauftrag vom Auftraggeber ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; oder b) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags durch die Vermitt-lung eines anderen Maklers zustande gekommen ist; oder c) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

3.9  

Für die Entschädigung ist in den vorstehend genannten Fällen entweder der im Ver-mittlungsauftrag definierte Preis oder der tatsächlich vereinbarte höhere Kaufpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

3.10  

Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs bei vermittelten Kaufverträgen ist der vereinbarte Kaufpreis für das zu vermittelnde Objekt bzw. jener Betrag der den über-nommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Gegenleistungen oder Lasten entspricht; bei Miet- und Pachtverträgen das Bruttomiet- bzw. Pachtent-gelt einschließlich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.11  

Sofern Gebrauchs- oder Nutzungsrechte vermittelt werden, gelten die obigen Bestim-mungen sinngemäß.

3.12  

Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungen sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.13  

Mehrere Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand.

3.14  

Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungen sind, sofern nichts anderes verein-bart ist, fällig mit Rechnungserhalt.

3.15  

Bei Zahlungsverzug sind gesetzliche Verzugszinsen vereinbart. Zudem ist City Wohn-bau berechtigt, angemessene Mahnspesen in Höhe der in der Inkasso-Verordnung BGBl Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen. Bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen pauschal EUR 20,00 an Mahnspe-sen zur Anwendung.

4.  

Informationspflichten

4.1  

City Wohnbau und der Auftraggeber werden sich gegenseitig alle für das jeweilige Geschäft oder den Auftrag notwendigen Informationen und zweckmäßigen Mitteilun-gen machen bzw. zukommen lassen.

4.2  

Der Auftraggeber hat zudem sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermit-telnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig bekannt zu geben und City Wohnbau auch über nachträglich eintretende Änderungen informiert zu hal-ten. Weiters hat der Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines von City Wohnbau zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

4.3  

City Wohnbau hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren, auch wenn City Wohnbau als Doppelmakler für Dritte tätig wird.

5.  

Datenschutz

5.1  

Die vom Auftraggeber in welcher Art auch immer übermittelten Daten werden durch die City Wohnbau unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbe-sondere der DSGVO, ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Vertragserfüllung notwendigen Information des Auftragsgebers verarbeitet. Der Auf-traggeber stimmt dieser Datenverarbeitung ausdrücklich zu.

5.2  

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass City Wohnbau die ihn betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt, als dies zur Erfüllung der City Wohnbau übertragenen Aufgaben notwen-dig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflich-tungen ergibt. Insbesondere ist der Vertragspartner einverstanden, dass City Wohnbau ihr zu diesem Zweck übergebene Gehaltszettel und/oder Dienstverträge potentieller Mieter zum Nachweis der Einkommenssituation an Vermieter übermittelt und stimmt einer solchen Übermittlung ausdrücklich zu.

5.3  

Auf allfällige Widerrufs- bzw. Löschungsrechte gemäß DSGVO wird hingewiesen.

6.  

Haftung

6.1  

Eine Haftung der City Wohnbau für allfällige fehlerhafte Beratung oder Vermittlung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungs-summe der jeweils geltenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, beschränkt. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus-geschlossen und somit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Ver-tragspartner Unternehmer, so ist die Haftung auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässig-keit beschränkt. Ausgenommen von den genannten Haftungsbeschränkungen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2  

City Wohnbau haftet für beauftragte Dritte, die weder Dienstnehmer noch Gesell-schafter der City Wohnbau sind, mit Ausnahme bei Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragserfüllung, nur bei ihr vorwerfbarem Auswahlverschulden.

6.3  

City Wohnbau haftet nur gegenüber seinen Auftraggebern, nicht jedoch gegenüber Dritten.

6.4  

Eine durch City Wohnbau vorgenommene allfällige Verkehrswertermittlung erfolgt (sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist) überschlägig nach eingeholten Ver-gleichswerten auf der Grundlage der der City Wohnbau überlassenen Objektdaten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine solche Ermittlung daher nicht als Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anzusehen ist und Ci-ty Wohnbau sohin keine wie immer geartete Haftung für die Richtigkeit des ermittel-ten Verkehrswertes sowie dessen Erzielbarkeit bei Verkauf oder Verwertung des Ob-jektes übernimmt. Jegliche diesbezügliche Haftung gilt einvernehmlich als abbedungen.

6.5  

Soweit nicht gesetzlich zwingend oder vertraglich vereinbart eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen City Wohnbau, wenn sie nicht binnen eines Jahres (falls der Anspruchsberechtigte Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Schädi-gers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich gel-tend gemacht werden. Im Hinblick auf Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.  

Anwendbares Recht

   

Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zur City Wohnbau unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen.

8.  

Schlussbestimmungen

8.1  

Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie sie auf der Website der City Wohnbau veröffentlicht sind. City Wohnbau behält sich aber das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen.

8.2  

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Für die Ein-haltung der Schriftform genügt die Verwendung von Emails bzw. Fax. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Auftraggeber.

8.3  

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder wer-den, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichtet sich die Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

8.4  

Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den mit City Wohnbau geschlos-senen Verträge gilt Linz als vereinbart.

8.5  

Soweit für den Auftraggeber kein zwingender Gerichtsstand, etwa im Sinne des § 14 KSchG besteht, wird für alle aus oder in Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen den Auftraggeber und der City Wohnbau resultierenden Streitig-keiten die ausschließliche Zuständigkeit des für 4020 Linz jeweils sachlich zuständigen Gericht vereinbart (§ 104 JN).

8.6  

Es wird auf die Rücktrittsrechte gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welche nachstehend dargestellt werden, so-wie auf das Widerrufsformular Anhang ./2 hingewiesen.

   

 

   

Rücktrittsrechte gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und Konsumen-tenschutzgesetz (KSchG):
Hinzuweisen ist auf das Rücktrittsrecht gemäß FAGG:
Verbraucher sind bei Verträgen, die sie außerhalb der Geschäftsräume der City Wohnbau oder die sie über Fernabsatz abgeschlossen haben, berechtigt gemäß § 11 FAGG von dieser Ver-einbarung binnen 14 Tagen zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Ver-tragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung ist an keine besondere Form gebunden. Für den Widerruf kann das Formular gemäß Anhang ./2 verwendet werden. Sollte die City Wohnbau vor Ablauf dieser 14-tägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden, so bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit, sofern der Vertrag in der Frist vollständig erfüllt wird, sein gesetzliches Rücktrittsrecht verliert. Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt die Namhaftmachung der Ge-schäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Auftraggeber keine weiteren Tätigkeiten der City Wohnbau gewünscht oder ermöglicht werden. Der Maklervertrag kann dann nicht mehr wi-derrufen werden, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Makler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG wird City Wohnbau, von den übermittelten Informationen keinen Gebrauch machen.

   

 

   

Hinzuweisen ist ferner auf die gemäß §§ 3a und 30a Konsumentenschutzgesetz normierten Rücktrittsrechte:
§ 3a. KSchG
(1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zu-rücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Um-stände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrschein-lich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher ver-wendet werden kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt je-doch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintre-ten werden,
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit er-klärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.

§ 30a. KSchG
(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestand-rechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an ei-ner Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklä-rung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnis-ses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrau-chers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklä-rung geschlossenen Maklervertrag. Im Übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweit-schrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rück-trittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbrau-cher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rück-trittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.

   

 

   

Anhang ./1 Nebenkostenübersicht

   

Anhang ./2 Widerrufsformular

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